Beschäftigung Schwerbehinderter: Meldepflicht bis Ende März


Die jährliche Meldung für schwerbehinderte Beschäftige steht an. Foto: Freydank/Agentur für Arbeit
Die jährliche Meldung für schwerbehinderte Beschäftige steht an. Foto: Freydank/Agentur für Arbeit | Foto: privat

Braunschweig. Erinnerung für Arbeitgeber: Die jährliche Meldung für schwerbehinderte Beschäftige muss bis zum 31. März bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Das teilt die Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar mit.


Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber sind daher verpflichtet bis spätestens 31. März 2018 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten für das Jahr 2017 anzuzeigen. Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Arbeitsagentur beschäftigungspflichtig sind, erhalten Anfang Januar 2018 das Bearbeitungsprogramm IW-Elan (inklusive Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms) auf einer CD-ROM. Der Name IW-Elan ist neu, vorher war das Programm als Rehadat-Elan bekannt. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind an- zeigepflichtig.

Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf an Vordrucken haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen unter https://www.iw-elan.de/ anzufordern oder es, ebenso auf dieser Website, kostenfrei herunterzuladen. Weitere Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer erhalten Arbeitgeber unter www.arbeitsagentur.de (Unternehmen > Personalfragen klären > Ihre Pflichten als Arbeitgeber) oder unter der kostenfreien Service Hotline 0800 45555 20.


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