Das Recht am eigenen Bild: Was darf ein Fotograf?

von Robert Braumann


| Foto: Sina Rühland

Braunschweig. Im Rahmen der vergangenen Bragida-Versammlungen gab es immer wieder Diskussionen mit Teilnehmern und Pressevertretern. Viele wollten nicht fotografiert werden und versuchten, auch auf Mitarbeiter unserer Redaktion einzuwirken. Im Besonderen hatten es einige Teilnehmer auf die mehrfach ausgezeichnete Journalistin Andrea Röpke abgesehen, die immer wieder massiv bedrängt wurde. Man warf ihr vor, Porträtaufnahmen zu machen und verlangte mehrfach, dass sie ihre Arbeit einstelle solle.


Doch wer ist an diesem Punkt eigentlich im Recht? Andrea Röpke, die sich besonders in der Aufklärung über Rechtsextremismus verdient gemacht hat, oder die Teilnehmer der Demonstration? So wird der freien Journalistin am 17. Juni 2015 der Preis für Zivilcourage überreicht. Auch weil sie über viele Jahre hinweg zahlreiche rechtsextreme Verbindungen und Strukturen aufgedeckt hätte. Das wäre wohl ohne detaillierte Aufnahmen kaum möglich gewesen. Also eine Grauzone?

Das sagt der Medienrechtler




Der Braunschweiger Rechtsanwalt Stefan Gille erklärt, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erklären sind. "Grundsätzlich dürfen Bilder nur mit Einwilligung der darauf abgebildeten Person veröffentlicht werden. Grund hierfür ist, dass jede Person selbst darüber entscheiden soll, ob und gegebenenfalls wie sie sich in der Öffentlichkeit präsentiert. (Recht am eigenen Bild, § 22 KUG).

Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: So dürfen Bilder von Versammlungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3, Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG), grundsätzlich verbreitet und zur Schau gestellt werden. Die Ausnahmevorschrift trägt insbesondere der Pressefreiheit Rechnung. Denn müsste man von jedem der abgebildeten Teilnehmer zunächst eine Einwilligung einholen, wäre eine Bildberichterstattung schlichtweg unmöglich.

In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass die Ausnahmevorschrift lediglich die Bildberichterstattung hinsichtlich der Veranstaltung und nicht hinsichtlich einzelner Teilnehmer privilegiert. Insofern muss auf den abgebildeten Fotos die Veranstaltung im Vordergrund,-sprich als Vorgang-, abgebildet sein. Das Herausheben einzelner Teilnehmer -losgelöst von der Veranstaltung-, etwa in Gestalt von Porträtfotos, ist hiervon regelmäßig nicht gedeckt und damit unzulässig."


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