Ebertallee – ein Tunnel als Lösung?

von Robert Braumann


Eine Unterführung oder einen Tunnel wird es an der Ebertallee wohl nicht geben. Foto: Robert Braumann
Eine Unterführung oder einen Tunnel wird es an der Ebertallee wohl nicht geben. Foto: Robert Braumann | Foto: Robert Braumann



Braunschweig. Nach dem Bericht von regionalBraunschweig.de. über den Bahnübergang an der Ebertallee, erreichten die Redaktion eine Vielzahl von Leserzuschriften. Viele sind unzufrieden, da immer wieder lange Wartezeiten vor den Schranken entstehen.  Häufig kam der Vorschlag, mit einem Tunnel oder einer Unterführung für Entspannung zu sorgen. Ist so etwas realistisch? Die Redaktion hat sich umgehört. Weitere Fragen nach Ausweichstrecken und der Sicherheit am Bahnübergang, wird regionalBraunschweig.de in den kommenden Tagen beantworten. 
Michael Peuke, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Wolfenbüttel, sagte: "Die von Ihnen geschilderten Behinderungen auf der L625 bei Riddagshausen sind uns nicht unbekannt. Die Schließzeiten am Bahnübergang zwingen den Verkehrsteilnehmern Wartezeiten auf. Leider ist eine Lösung hierfür mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Eine Beseitigung des Bahnübergangs im Zuge der eher schwach belasteten L625 (2800 Kfz/24 Stunden laut amtlicher Verkehrsmengenkarte) wäre nur mit einer Über- oder Unterführung zu lösen. Aufgrund der Dammlage der Bahnstrecke ist eine Überführung sehr schwer realisierbar. Die Unterführung als Trog ist aber mit noch höheren Baukosten verbunden." Die Finanzlage des Landes sei stark angespannt, so dass keine Mittel für einen solchen Umbau bereit stehen würden. "Da sich diese Situation in absehbarer Zeit nicht ändern wird, sehe ich keine Möglichkeit für eine derart kostenintensive Maßnahme die Planung aufnehmen zu können", so Peuke.


Sabine Brunkhorst, DB Kommunikation, Regionalbüro Hamburg, ergänzte: "Da Bahnübergänge Straße und Schiene gleichermaßen berühren, sind sie Gemeinschaftsaufgabe. Sollen etwa Änderungen an bestehenden Anlagen vorgenommen werden, müssen Bahn, Bund und Straßenbaulastträger – also der Eigentümer der Straße – dies vereinbaren. Diese Gemeinschaftsaufgabe wird auch bei der Kostenverteilung deutlich. So schreibt der Gesetzgeber im § 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) vor, dass die Kreuzungspartner Kosten für Maßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs an BÜ erforderlich sind, zu je einem Drittel tragen müssen"


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