Erfolg im Sterbehilfe-Fall: Braunschweiger Witwer bekommt Recht

von Nick Wenkel


Nach sieben Gerichtsstationen nun auch auf nationaler Ebene ein Erfolg für den Witwer. Symbolfoto: Pixabay
Nach sieben Gerichtsstationen nun auch auf nationaler Ebene ein Erfolg für den Witwer. Symbolfoto: Pixabay | Foto: Pixabay

Braunschweig/Leipzig. Erfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nachdem ein Braunschweiger gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel geklagt hatte, entschied das Gericht heute, dass der Zugang zu einem Betäubungsmittel in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehrt werden dürfe.


Wie das Bundesverwaltungsgericht entschied, umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll. Vorausgesetzt sei dabei, dass er seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann. Daraus könne sich im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht.

„Genugtuung für den Mandanten"


Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vor­-Instanzen geändert und festgestellt, dass der Versagungsbescheid des BfArM rechtswidrig gewesen ist. Der Anwalt des Witwers, Detlef Koch, erklärte exklusiv gegenüber regionalHeute.de: „Nach 13 Jahren Kampf und sieben Gerichtsstationen ist das Urteil eine große Genugtuung für den Mandanten. Endlich ist festgestellt worden, dass die Abgabe des tödlichen Mittels zum Suizid nicht hätte verweigert werden dürfen und dass der Staat sogar beim Suizid verpflichtet sein kann."

Was war passiert?


Die Ehefrau des Klägers litt seit einem Unfall im Jahr 2002 unter einer Querschnittslähmung. Sie war vom Hals abwärts gelähmt, musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Aufgrund ihrer Krampfanfälle und Schmerzen beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Das BfArM lehnte den Antrag ab.Im Februar 2005 reisten der Kläger und seine Frau in die Schweiz, wo sie sich begleitet von dem Verein Dignitas das Leben nahm. Nachdem mehrere deutsche Gerichte eine Klage des Witwers abgewiesen hatten, entschiedder Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zugunsten des Klägers, dass er einen Anspruch auf eine Prüfung durch die nationalen Gerichte habe.

https://regionalbraunschweig.de/sterbehilfe-braunschweiger-klagt-gegen-bundesinstitut/


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