Hundesteuer: Darum bezahlen wir für unsere Vierbeiner

von Nick Wenkel


Warum bezahle ich für meine Vierbeiner so viel Geld? Die Antwort liefert regionalHeute.de. Foto: Nick Wenkel
Warum bezahle ich für meine Vierbeiner so viel Geld? Die Antwort liefert regionalHeute.de. Foto: Nick Wenkel | Foto: regionalHeute.de

Wolfenbüttel. Dass Hunde nicht nur für viel Liebe, sondern auch für einige Kosten verantwortlich sind, wissen Herrchen und Frauchen mittlerweile ganz genau. Unsere Leserin Renate Alpers fragte jedoch bei Facebook, wofür die gezahlte Hundesteuer denn eigentlich eingesetzt wird? Die Antwort recherchierte für Sie Nick Wenkel.


Für die Hundesteuer aufkommen muss grundsätzlich erstmal der Halter des Hundes. Als Halter eines Hundes gilt die Person, die „einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat“. In der Regel muss die Aufnahme eines Hundes, beziehungsweise die Hundehaltung (bei Zuzug) zeitnahbei der jeweiligen Gemeinde anzeigt werden.

Wozu bezahle ich die Hundesteuer?


Bei der gezahlten Hundesteuer handelt es sich ganz allgemein um eine Gemeindesteuer. Das heißt: Die Einnahmen bleiben der jeweiligen Kommune zur freien Verwendung. Mit dem Geld wird so also nicht nur der Kot von den Gehwegen entfernt, sondern auch andere kommunale Investitionen getätigt. Gleichzeitig soll die Hundesteuer zur Regulierung des Haustierbestands dienen. Daher bezahlen Hundebesitzer auch für den zweiten, dritten oder vierten Hund jeweils mehr Geld, als nur für einen Vierbeiner. Die Stadt Wolfenbüttel hat im Jahr 2016 insgesamt 226.740,25 Euro durch die Hundesteuer eingenommen.Für die Stadt Wolfenbüttel sowie die zugehörigen OrtschaftenAdersheim, Ahlum, Atzum, Fümmelse, Groß Stöckheim, Halchter, Leinde, Linden,Salzdahlum undWendessengelten einheitlich folgende Sätze für die Hundesteuer:

Für den ersten Hund werden 84 Euro jährlich fällig, für den zweiten 105 Euro und für jeden weiteren 126 Euro.

Bei „gefährlichen Hunden" wird es teurer


Bei der Anmeldung muss dann meistens auch die Rasse des Hundes angegeben werden. Denn: in nahezu allen Hundesteuersatzungen wird zwischen „Hunden“ und „gefährlichen Hunden“ unterschieden. Als gefährliche Hunde sind in vielen Satzungen „Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden“ angeführt. Darüber hinaus gelten Hunde unter anderem dann als gefährlich, wenn sie entweder durch ihre gesteigerte Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren aufgefallen seien oder wenn von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Die Gefährlichkeit dieser Hunde muss durch die zuständige Behörde nach Paragraph 7 des Niedersächsischen Hundegesetzes festgestellt werden.

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Auch Diensthunde bleiben von der Steuer befreit. Foto: Sandra Zecchino


Tierheim-Hunde ein Jahr lang steuerfrei


Der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung, die je nach Satzung vorliegen kann, muss ebenfalls binnen einer Woche schriftlich anzeigt werden. Versäumt dies der Hundehalter, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zu den steuerbefreiten Hunden zählen unter anderem Diensthunde oder Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hunde, die vor der Aufnahme in den Haushalt in einem Tierheim untergebracht waren, können für ein Jahr von der Hundesteuer befreit werden, sofern ein schriftlicher Nachweis vorgelegt wird. Die Regelung gilt jedoch nicht für die Aufnahme von gefährlichen Hunden.


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