Mindestsumme für Sanierungen an Gebäudeschäden herabgesenkt

von Jan Weber


Der Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Altstadt-Östlicher teil". Karte: Stadt Goslar
Der Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Altstadt-Östlicher teil". Karte: Stadt Goslar

Goslar. Im Sanierungsgebiet „Altstadt-Östlicher Teil“ sollen auch kleinere bauliche Sanierungsmaßnahmen von Gebäudeschäden gefördert werden, die durch das Hochwasser entstanden sind. Die förderfähigen Kosten einer Maßnahme mussten bisher mindestens 2.500 Euro betragen. Gefordert wird, dass die förderfähigen Kosten einer Maßnahme auf 500 Euro gesenkt werden.


Hierbei könne es sich zum Beispiel um den Austausch von Kellerfenstern, die Überarbeitung von Eingangstüren, die Erneuerung von Fußböden oder die Sanierung von Außensockeln und Kellerwänden handeln.

Die Senkung der Mindestfördersumme gelte nur vorläufig


Hierzu solle vorübergehend die Mindestsumme der förderfähigen Kosten gesenkt werden. Die Mindestsumme wurde eingeführt, um den Verwaltungsaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zur Förderung zu setzen. Daher soll die Senkung der Mindestfördersumme auch nur vorübergehend gelten. Die Änderung gelte ab der öffentlichen Bekanntmachung der Änderung und sei bis zum 31. Dezember diesen Jahres gültig.

Die Förderung könne nur für Gebäude innerhalb des abgebildetenSanierungsgebietes gewährt werden


Sie könne auch nur dann gewährt werden, wenn keine andere Förderung möglich sei beziehungsweise die Sanierungskosten nicht durch die Gebäudeversicherung übernommen werden. Diese sogenannte „Nachrangigkeit“ der Städtebauförderung werde durch die entsprechende Richtlinie des Landes vorgegeben.

Der Rat der Stadt Goslar stimmte am Dienstag in seiner Sitzung für die vorübergehende Herabsetzung der Mindestfördersumme von 500 Euro.


mehr News aus Braunschweig