Sterbehilfe - Braunschweiger klagt gegen Bundesinstitut

von Nick Wenkel


Am heutigen Donnerstag wird in Leipzig verhandelt.
Symbolfoto: Pixabay
Am heutigen Donnerstag wird in Leipzig verhandelt. Symbolfoto: Pixabay | Foto: Pixabay

Braunschweig. Nachdem das Bundesinstitut für Arzneimittel einer gelähmten Frau aus Braunschweig den Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung verweigerte, klagt nun der Witwer vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Zuspruch bekam er zuvor vom Europäischen Gerichtshof.


Wie das Bundesverwaltungsgericht erklärt, litt die Ehefrau des Klägers seit einem Unfall im Jahr 2002 unter einer fast kompletten Querschnittslähmung. Sie war vom Hals abwärts gelähmt, musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Häufige Krampfanfälle verursachten zudem starke Schmerzen. Angesichts dieses von ihr als unerträglich und entwürdigend empfundenen Zustandes hatte sie den Wunsch aus dem Leben zu scheiden. Ende 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Das BfArM lehnte den Antrag ab, weil eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung nicht vom Zweck des Betäubungsmittelgesetzes gedeckt sei. Im Februar 2005 reisten der Kläger und seine Frau in die Schweiz, wo sie sich begleitet von dem Verein Dignitas das Leben nahm.

Ablehnung der deutschenGerichte


Die Klage auf Feststellung, dass das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht Köln im Februar 2006 als unzulässig ab. Es war der Auffassung, dass der Kläger nicht klagebefugt sei, weil er durch die Ablehnung der von seiner Ehefrau beantragten Erlaubnis nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Das Rechtsmittel vor dem Oberverwaltungsgericht Münster sowie die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht blieben ebenfalls ohne Erfolg. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied jedoch im Juli 2012, dass der Kläger einen Anspruch darauf habe, dass die nationalen Gerichte die Begründung seiner Klage prüften.


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