Urteil im Klingen-Prozess: Gericht verbietet weiteren Verkauf

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Es dürfen keine Klingen mehr verkauft werden, die mit dem Rasierer eines anderen Herstellers kompatibel sind. Symbolfoto: Anke Donner
Es dürfen keine Klingen mehr verkauft werden, die mit dem Rasierer eines anderen Herstellers kompatibel sind. Symbolfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Braunschweig. Die Kammer für Patentstreitsachen des Landgerichts Braunschweig hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einem Konkurrenzkonzern verboten, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Klingeneinheiten anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, die mit dem Nassrasierersystem “Mach 3“ kompatibel sind.


Wie das Landgericht weiter mitteilte, drohen dem beklagten Unternehmen, darunter auch die „Wilkinson Sword GmbH“, bei Verstößen gegen das Urteil unter anderem ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. Das Gericht hat überdies angeordnet, entsprechende Rasierklingeneinheiten an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben. Dem weiteren Antrag der Klägerin, die bereits ausgelieferten Produkte zurückrufen zu lassen, ist das Gericht nicht nachgekommen.

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 306 172 B1, welches dem Schutz von Teilen des Nassrasierers „Mach 3“ dient. Dabei steht insbesondere die Verbindung der Klingen mit dem Handgriff des Rasierers im Vordergrund. Die beklagten Unternehmen haben Rasierklingenköpfe auf den Markt gebracht, die ebenfalls mit dem Handgriff des Nassrasierers „Mach 3“ kompatibel sind. Die Klingen werden unter anderem von großen Drogerieketten deutlich günstiger angeboten.

Das Gericht hat entschieden, dass das Produkt der Beklagten das Schutzrecht der Klägerin verletze. Die Rasierklingeneinheit weise die in dem Patent beschriebenen Merkmale auf. Dem Erlass einer einstweiligen Verfügung stehe auch nicht entgegen, dass derzeit eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentamt anhängig sei, mit dem Ziel das streitige Patent zu vernichten. Daraus folge zwar, dass die Kammer sich im Hinblick auf die weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen der nunmehr vorläufig getroffenen Entscheidung mit der Frage auseinander setzen müsse, ob das Patent Bestand habe. Jedoch sieht das Gericht entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, die das Vertrauen in den Rechtsbestand des geprüften Schutzrechts erschüttern. Es hat sich insbesondere mit den einzelnen Entgegenhaltungen auseinandergesetzt und auch hervorgehoben, dass dieses Patent seit 19 Jahren Bestand habe. Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden.

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