Verbot von Sonntagsflohmärkten nur für gewerbliche Betreiber

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Das Verbot von Sonntagsflohmärkten betrifft nur gewerbliche Betreiber. Dies macht die Stadtverwaltung in einer Stellungahme noch einmal deutlich. Symbolfoto: Anke Donner
Das Verbot von Sonntagsflohmärkten betrifft nur gewerbliche Betreiber. Dies macht die Stadtverwaltung in einer Stellungahme noch einmal deutlich. Symbolfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Braunschweig. Im vergangenen Verwaltungsausschusses teilte die Stadtverwaltung mit, dass gewerbliche Sonntagsflohmärkte ab 2018 nicht mehr zugelassen werden sollen. Die Entscheidung sorgte in den sozialen Netzwerken für große Diskussion. In einer Stellungnahme macht die Stadtverwaltung noch einmal deutlich, dass das Verbot nur für das Gewerbe gilt.


Die Stellungnahme wird auch dem Rat der Stadt am Dienstag vorgelegt. Darin heißt es:
Die Verwaltung hat das Schreiben und die sich aus dieser Entscheidung ergebende Rechtslage umfassend und detailliert geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die bisherige Praxis, gewerbliche Flohmärkte regelmäßig ohne Prüfung des Feiertagsrechts auch an Sonntagen festzusetzen, nicht mehr rechtskonform aufrechterhalten lässt. Die bisherige Verwaltungspraxis stützte sich auf die Erläuterungen des Innenministeriums zur Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage in der Fassung vom 11. November 1992, wonach Veranstaltungen, die nach § 69 GewO festgesetzt werden, von den Verboten des Feiertagsgesetzes ausgenommen sind und daher für deren Durchführung an Sonn- und Feiertagen keine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Aktuell weist das Ministerium in seinen im Internet bereit gestellten Informationen darauf hin, dass auch für Festsetzungen von gewerblichen Flohmärkten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetz vorliegen müssen und diese nur ausnahmsweise und im besonderen Einzelfall zuzulassen sind. Die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Ministeriums ist somit entbehrlich.

Private Flohmärkte nicht betroffen


Weiter teilt die Verwaltung mit, dass die Entscheidung explizit gewerbliche Flohmärkte betrifft. Ein Flohmarkt sei dann als gewerblich anzusehen, wenn er regelmäßig von Veranstaltern mit dem Ziel der Gewinnerzielungsabsicht veranstaltet wird und gewerbliche Anbieter auf den Märkten zugelassen werden. Dies seien beispielsweise die Märkte auf dem Harz- und Heidegelände und diversen anderen Super- oder Möbelmarktparkplätzen. Diese Märkte dürfen künftig nur noch in Ausnahmefällen festgesetzt werden, zum Beispiel aus Anlass von Festen, wie dem Magnifest oder von anderen besonderen Ereignissen oder Veranstaltungen, die beispielsweise die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags rechtfertigen. Ein generelles und pauschales Verbot aller gewerblichen Flohmärkte sei damit also nicht verbunden. Ebenso sind kleinere nichtkommerzielle Floh- und Trödelmärkte ohne gewerbliche Anbieter von Kirchengemeinden oder gemeinnützigen Vereinigungen, aber auch der private Garagenflohmarkt nicht von dieser generellen Unzulässigkeit betroffen, da hier nicht die Gewinnerzielungsabsicht der Veranstalter im Vordergrund stehe.

Petition gestartet


Die hier bekannten Betreiber regelmäßig stattfindender gewerblicher Märkte seien bereits schriftlich über die Änderungen informiert worden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben diese eine Online Petition mit dem Ziel einer Gesetzesänderung initiiert (www.sonntagsflohmarkt-niedersachsen.de/). Für 2017 sind bereits sämtliche beantragte Sonntagsflohmärkte als Jahrmarkt festgesetzt. Weitere Festsetzungen für gewerbliche Märkte können in Kenntnis der Rechtslage nur unter Beachtung der obigen Einschränkungen erfolgen.


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