Wahlplakate: Welche Regeln gelten im Schilderwald?

von Sandra Zecchino


Wahlplakate werden in den kommenden Wochen das Stadtbild bestimmen. Foto: Nick Wenkel
Wahlplakate werden in den kommenden Wochen das Stadtbild bestimmen. Foto: Nick Wenkel | Foto: Archiv

Helmstedt. Je heißer der Wahlkampf wird, um so schneller wächst der Schilderwald: Immer mehr Plakate von Parteien und Kandidaten zur Bundestagswahl und Kommunalwahl bestimmen das Straßenbild. Doch darf jeder sein Plakat wo und solange er will aufhängen? regionalHeute.de fragte nach, welche Regelungen es in der Stadt Helmstedt gibt.


Gemäß eines Wahlerlasses besteht ab zwei Monate vor einer Wahl ein Anspruch auf Wahlplakatierung, teilte Martina Harmann, Pressesprecherin der Stadt Helmstedt auf Anfrage von regionalHeute.de mit. Eine zahlenmäßige Beschränkung bestehe nicht und die Plakate dürften bis maximal eine Woche nach der Wahl hängen bleiben, so Hartmann weiter.

Allgemein ist ein Plakatieren im historischen Innestadtbereich nicht zulässig. Dieser wird durch die Wälle gekennzeichnet, auf denen das Plakatieren ebenfalls nicht gestattet ist. Zusätzlich gilt eine befriedete Zone am Wahltag. Das bedeutet, dass in der unmittelbaren Nähe von Wahllokalen am 24. September kein Wahlplakat hängen darf. Auch das Anbringen an Privatflächen, wie zum Beispiel Hauswänden oder Zäunen, ist nur mit der Erlaubnis der Eigentümer gestattet.

Weitere Regeln



  • Der Straßenverkehr darf durch das Anbringen der Plakate nicht gefährdet werden.

    • Vor Kreuzungsbereichen ist ein Abstand von 25 Meter einzuhalten.

    • Die Plakate sind in einer Höhe von 2,20 Meter auf Gehwegen, beziehungsweise 4,50 Meter über Fahrbahnen, anzubringen.

    • An Lichtsignalanlagen und sonstigen Verkehrszeichenmasten dürfen Wahlplakate nicht angebracht werden.

    • Plakate dürfen nicht an Absperr- oder Leitgitter, die Einrichtungen des Parkleitsystems die Hotelbeschilderung sowie Straßennamensschilder hängen.

    • Durch die Plakate darf die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen in keiner Weise beeinträchtigt werden.



  • An Bäumen sollte Wahlwerbung nicht angebracht werden. Sofern dies doch geschieht, dürfen keine Nägel, Schrauben oder dergleichen verwendet werden.

  • Feuerwehr- und Rettungswagenzufahrten dürfen durch Wahlwerbung weder eingeschränkt noch versperrt werden.


Sollten die Regeln nicht eingehalten werden, werden die entsprechenden Plakate auf Kosten der Partei entfernt.


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