Zoll beschlagnahmt 275 Kilogramm illegale Pyrotechnik


275 Kilogramm illegale Pyrotechnik wurden durch den Zoll sichergestellt. Foto: ZOLL
275 Kilogramm illegale Pyrotechnik wurden durch den Zoll sichergestellt. Foto: ZOLL | Foto: Zoll

Braunschweig/Helmstedt. 275 Kilogramm illegale Pyrotechnik wurden am Dienstag auf der A2 nahe Helmstedt durch den Zoll in Dachgepäckträger und Kofferraum eines Reisenden gefunden. Das teilt das Hauptzollamt Braunschweig mit.


Saisonbedingt befragt der Zoll Reisende aktuell verstärkt nach mitgebrachten Feuerwerkskörpern. Bei einer Kontrolle Dienstag auf dem Rastplatz Lappwald an der A2 gab es bei der Antwort auf diese Frage eine kleine Diskrepanz zum Kontrollergebnis: "Ein bisschen" Feuerwerk meinte ein Reisender aus Polen bei sich zu haben. Tatsächlich fanden die Zöllner nicht nur mehrere Kisten in seinem Kofferraum, sondern auch einen prall gefüllten Dachgepäckträger mit Pyrotechnik - insgesamt 275 Kilogramm.

Während des Ausladens räumte der Mann reumütig ein, dass es wohl gefährlich sei, mit so viel Sprengstoff im Gepäck zu reisen. Tatsächlich ist das auch der Hauptgrund dieser Kontrollen: "Der Zoll will niemanden seinen Silvesterspaß verderben, aber bei gefährlichen Sprengstoffen hört der Spaß leider auf. Da geht Sicherheit vor!", kommentiert Pressesprecher Andreas Löhde vom Hauptzollamt Braunschweig den Fall.

Jeder Böller eine kleine Bombe


Zudem bringen illegale Feuerwerkskörper neben den erheblichen gesundheitlichen Risiken auch rechtliche Probleme mit sich: Da faktisch jeder Böller eine kleine Bombe ist und jede Rakete Sprengstoff enthält, wird beim Fund von illegalen Feuerwerkskörpern stets ein Strafverfahren nach dem Sprengstoffgesetz eingeleitet und die Pyrotechnik beschlagnahmt oder sichergestellt. Reisefreimengen werden nicht gewährt. So auch bei dem 44-jährigen Mann und seinem Feuerwerk.

Die weiteren Ermittlungen in diesem Fall hat das Zollfahndungsamt Hannover übernommen.

Zusatzinformation zu Feuerwerkskörpern aus dem Ausland:


- Feuerwerkskörper müssen in Deutschland mit einer echten, überprüfbaren CE-Kennzeichnung (Conformité Européenne -
Europäische Richtlinie für Produktsicherheit) und einer deutschsprachigen Gebrauchsanweisung versehen sein. Nur dann gelten sie als zugelassene Feuerwerkskörper.

- Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (zum Beispiel Wunderkerzen oder Knallerbsen) dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden.

- Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (zum Beispiel Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden. Ausgenommen hiervon sind pyrotechnische Gegenstände, die nur mit besonderer Erlaubnis vertrieben, überlassen oder verwendet werden dürfen (etwaRaketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, sogenannte Schwärmer oder auch Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz).

- Für die Einfuhr von Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 (zum Beispiel Teile für professionelle Großfeuerwerke) ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.

- Alle Feuerwerkskörper müssen bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land beim Zoll angemeldet werden.

- Weitere Informationen zu Feuerwerkskörpern aus dem Ausland finden Sie unter www.zoll.de und www.bam.de.


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